(1) Die österreichisch-indische infrastrukturelle Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien. Eines ihrer Hauptziele besteht in der Verbesserung und dem Ausbau der indischen Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens. Sie bezieht sich auf:
1. die Modernisierung und Kapazitätserweiterung der bestehenden Einrichtungen des indischen Gesundheitswesens;
2. den regionalen und überregionalen Ausbau der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien;
3. die stetige qualitative Verbesserung der indischen Gesundheitseinrichtungen.
(2) Die Projekte, auf die sich die infrastrukturelle Zusammenarbeit bezieht, werden jährlich zwischen den gemäß Artikel 3 bestimmten Projektverantwortlichen einvernehmlich festgelegt und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise