1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
2. Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
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