1. Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach Einlangen der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind, erfüllt wurden.
2. Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.
3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege, 30 (dreißig) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Kündigung, kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Jakarta, am 9. Jänner 2008 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
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