(1) Die Vertragsstaaten können einander nach vorherigem Ersuchen bei der Durchführung von Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte (verdeckte Ermittler) unterstützen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates der Einsatz von verdeckten Ermittlern zulässig ist. Der ersuchende Vertragsstaat muss begründen, dass ohne diese Maßnahme die Erhebung des Sachverhalts unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich oder sonst gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten Vertragsstaates und des ersuchenden Vertragsstaates. Den Einsatz leitet ein Beamter des ersuchten Vertragsstaates. Auf Ersuchen eines der Vertragsstaaten sind die verdeckten Ermittlungen von Straftaten ohne Aufschub abzubrechen.
(3) Auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaates kann im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ein verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates unter den Beschränkungen nach dem vorhergehenden Absatz eingesetzt werden. Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung. Vom ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen. Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird als Tätigwerden des ersuchten Vertragsstaates erachtet.
(4) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Bedingungen für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden vom ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird vom ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.
(5) Ersuchen nach Absatz 1 werden übermittelt:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die verdeckte Ermittlung voraussichtlich beginnen soll, im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit; in der Republik Kroatien an das Ministerium für Innere Angelegenheiten/der Generaldirektion der Polizei/der Direktion der Kriminalpolizei.
(6) Ersuchen nach Absatz 1 werden auf Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf Grundlage innerstaatlichen Rechts unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gestellt. Die Entscheidung wird durch die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaates gefällt.
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