(1) Die Vertragsstaaten können nach vorherigem Ersuchen im eigenen Hoheitsgebiet kontrollierte Lieferungen für auslieferungsfähige Straftaten bewilligen, insbesondere beim unerlaubten Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und bei Geldwäscherei. Der ersuchende Vertragsstaat muss begründen, dass es ohne diese Maßnahmen unmöglich oder wesentlich erschwert wäre, Auftraggeber und andere Beteiligte aufzudecken oder Vertriebskanäle offenzulegen. Der ersuchte Vertragsstaat wird die kontrollierten Lieferungen einschränken oder nicht gestatten, falls ein unverhältnismäßig großes Risiko für Personen, die am Transport beteiligt sind, besteht oder falls die Lieferungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferungen beim Übertritt der Staatsgrenze, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Der ersuchte Vertragsstaat stellt im weiteren Verlauf des Transportes derart die ständige Überwachung sicher, dass sich die beteiligten Personen und die Lieferungen zu jeder Zeit im Zugriffsbereich befinden. Kontrollierte Lieferungen können im Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten aufgehalten und die Fortsetzung der Lieferung derart genehmigt werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder zur Gänze oder teilweise ersetzt wird.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, welche in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, beginnen oder fortgesetzt werden, werden lediglich dann genehmigt, wenn dieser Staat die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 sicherstellt.
(4) Ersuchen gemäß Absatz 1 werden übermittelt:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierten Lieferungen ausgehen sollen, im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit; in der Republik Kroatien an das Ministerium für Innere Angelegenheiten/der Generaldirektion der Polizei/der Direktion der Kriminalpolizei.
(5) Ersuchen gemäß Absatz 1 werden auf Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf Grundlage innerstaatlichen Rechts unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gestellt. Die Entscheidung wird durch die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaates gefällt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise