(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden.
Artikel 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen nach Absatz 1 den zuständigen Justizbehörden im eigenen Staat. Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen dringlich im Sinne von Absatz 1, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
(3) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise