(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können. Die Unterrichtung der eigenen nationalen Zentralstelle über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
(4) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts können Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere betreffen:
a) Feststellung von Eigentümern und Zulassungsbesitzern sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Informationen über Besitz und Eigentum von Immobilien, beweglichen Gütern und Wertpapieren;
h) Abstimmung und Einleitung von ersten Fahndungsmaßnahmen,
i) verdeckte Ermittlungen,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Befragungen,
l) Durchführung konkreter Maßnahmen bei der Gewährung des Schutzes von Zeugen,
m) Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß den Absätzen 2 und 3 übermitteln und beantworten.
(6) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.
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