Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen:
a) Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Republik Kroatien für gleichwertig gehalten werden:
Eingeschränkt (Ograniceno)
Vertraulich (Povjerljivo)
Geheim (Tajno)
Streng geheim (Vrlo tajno).
b) Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.
c) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die zu dieser Kenntnis aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung berechtigt sind.
d) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden.
f) Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.
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