Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht des Datei führenden Vertragsstaates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt;
3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt der Empfänger Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse;
4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Sie ist zudem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie die Einhaltung von nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverboten zu achten. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, wird der Empfänger darüber unverzüglich informiert. Dieser hat seinerseits umgehend die erforderliche Löschung oder Richtigstellung durchzuführen;
5. Hat der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber;
6. Die Vertragsstaaten verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten;
7. Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, wird ein direkter Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten des jeweils anderen Vertragsstaates nicht gewährt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 14;
8. Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen;
9. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle beziehungsweise übermittelnde Stelle einer Übermittlung beziehungsweise eines Empfangs personenbezogener Daten festzuhalten. Diese Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden;
10. Dem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität in geeigneter Form auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenlos in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
11. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle einer behaupteten Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder ein Tribunal im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 3 ) sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht;
12. Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten im jeweiligen Vertragsstaat entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.
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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.
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