(1) Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates können in Kontaktdienststellen, die der andere Vertragsstaat mit dritten Staaten betreibt, unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung der dritten Staaten zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten entsandt werden.
(2) Der in die Kontaktdienststelle entsandte Beamte wird im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit tätig, um mit den Beamten des anderen Vertragsstaates in der Kontaktdienststelle unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten der Vertragsstaaten gelten die Artikel 3 und 5 sinngemäß und es werden die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 in vollem Umfang angewendet.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Auslieferung, Überstellung verurteilter Personen oder zeitweiligen Übergabe in Haft befindlicher Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.
(4) Der in die Kontaktdienststelle entsandte Beamte ist nicht zur selbständigen Beteiligung oder Mitwirkung an operativen Einsätzen befugt. Er untersteht der Weisungs- und Disziplinargewalt der Behörden des entsendenden Vertragsstaates.
(5) Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Tragung von Kosten durch den entsendenden Vertragsstaat werden in gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 23 geregelt.
(6) Eine mögliche Zusammenarbeit mit den dritten Staaten, mit denen der andere Vertragsstaat die Kontaktdienststelle betreibt, bleibt gesonderten Vereinbarungen vorbehalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise