(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und mit schriftlicher Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
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