(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen bilden, bei denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Artikel 10 bleibt unberührt.
(2) Die Beamten des entsendenden Vertragsstaates dürfen dabei nur in Anwesenheit mindestens eines Beamten des Gebietsstaates Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift einer Person anhand ihres amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger Dokumente zum Identitätsnachweis überprüfen. Die Beamten des entsendenden Vertragsstaates dürfen diese Personen, sofern sie sich der Amtshandlung zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates festhalten. Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Gebietsstaates vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des entsendenden Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde. Die Beamten des entsendenden Vertragsstaates sind dabei an das Recht des Gebietsstaates gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.
(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten der Vertragsstaaten gelten die Artikel 3 und 5 sinngemäß und es werden die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 in vollem Umfang angewendet.
(4) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden von den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
(5) Für die Kostentragung gilt Artikel 26. Im Falle eines vorangegangenen Ersuchens um Unterstützung trägt der Gebietsstaat die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Beamten des anderen Vertragsstaates.“
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