(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf dem Gebiet des Schutzes von Zeugen und ihrer Angehörigen (in der Folge: die zu schützenden Personen).
(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
(3) Die zu schützende Person muss im ersuchenden Vertragsstaat im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.
(4) Der ersuchende Vertragsstaat trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung dieser Vertragsstaat ersucht hat. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.
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