(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemäß ihrem innerstaatlichen Recht gemeinsame Ermittlungsgruppen mit dem Ziel der Durchführung von Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zur Aufklärung von Straftaten gründen, insbesondere wenn:
a) es notwendig ist, in einem Vertragstaat schwierige und umfangreiche Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen im anderen Vertragsstaat durchzuführen, oder
b) die Vertragsstaaten Ermittlungen vornehmen, in welchen die Umstände des Falles eine koordinierte und abgestimmte Vorgangsweise der Vertragsstaaten erforderlich machen.
(2) Die gemeinsamen Ermittlungsgruppen werden in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden aufgrund einer Vereinbarung gegründet. Die Ermittlungsgruppen werden mit einem genau bestimmten Ziel und für einen begrenzten Zeitraum, welcher durch gemeinsame Vereinbarung verlängert werden kann, gegründet. Die Vereinbarung über die Gründung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe muss insbesondere folgendes enthalten:
a) die Beschreibung der gerichtlich strafbaren Handlung, für deren Aufklärung die Ermittlungsgruppe gebildet wird;
b) den Tätigkeitsbereich;
c) die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe sowie die Möglichkeit der Änderung der Zusammensetzung;
d) den Leiter der Ermittlungsgruppe;
e) die Dauer der Tätigkeit und die Voraussetzungen für deren Verlängerung;
f) die Rechte und Pflichten des Beamten der ausländischen Behörde;
g) die Tätigkeitsbedingungen;
h) die organisatorischen Maßnahmen und die Bestreitung der Betriebskosten.
(3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe führt ihren Einsatz gemäß der Rechtslage jenes Vertragsstaates durch, in welchem sie zum Einsatz kommt. Der Vertragsstaat, in welchem die gemeinsame Ermittlungsgruppe zum Einsatz kommt, gewährt die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz.
(4) Der Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist der Vertreter der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe zum Einsatz kommt. Der Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe handelt im Rahmen seiner Befugnisse gemäß den Bestimmungen des eigenen innerstaatlichen Rechts, während die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ihre Aufgaben unter dessen Leitung und unter den Bedingungen wahrnehmen, die die zuständigen Behörden der Mitglieder in der Vereinbarung zur Gründung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe aufgestellt haben.
(5) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ist im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen nicht berechtigt. Bedarf der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Sinne des innerstaatlichen Rechts einer Genehmigung der Justizbehörden des ersuchten Vertragsstaates für die Teilnahme an einer bestimmten Handlung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, so darf diese Teilnahme erst nach Einholung der Genehmigung erfolgen.
(6) Der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Aufklärung jener gerichtlich strafbaren Handlung, für die die gemeinsame Ermittlungsgruppe gegründet wurde sowie für die Verwendung in den Strafverfahren, die wegen dieser Straftat eingeleitet wurden;
b) mit vorheriger Zustimmung des Vertragsstaates, der die Daten oder Informationen übergeben hat, auch zur Ermittlung beziehungsweise Aufklärung anderer gerichtlich strafbarer Handlungen;
c) zur Verhinderung von Straftaten, die eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, unter vorheriger Zustimmung des Vertragsstaates, welcher die Daten oder Informationen übermittelt, wenn anschließend ein Strafverfahren eingeleitet wird.
(7) Ersuchen um Gründung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden übermittelt:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, bei der ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder in deren Sprengel die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beginnen soll, im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
in der Republik Kroatien an das Ministerium für Innere Angelegenheiten/der Generaldirektion der Polizei/der Direktion der Kriminalpolizei.
(8) Ersuchen nach Absatz 1 werden auf Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf Grundlage innerstaatlichen Rechts unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gestellt. Die Entscheidung wird durch die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaates gefällt.
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