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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Art. 24
Art. 24
In Kraft seit 01. Oktober 2008
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Art. 24 — Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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