(1) Der Generalsekretär des Europarats lädt den Ständigen Ausschuß am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach jederzeit von sich aus zu einer Tagung ein.
(2) Beschlüsse können im Ständigen Ausschuß nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 faßt der Ständige Ausschuß seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung und bestimmt die Geschäftsordnung einer gegebenenfalls zur Wahrnehmung aller geeigneten Aufgaben nach dem Übereinkommen eingesetzten Arbeitsgruppe.
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