(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
(2) Der Ständige Ausschuß überprüft Probleme im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Er kann insbesondere
a) einschlägige Fragen betreffend die Auslegung oder Durchführung des Übereinkommens prüfen. Die Schlußfolgerungen des Ständigen Ausschusses betreffend die Durchführung des Übereinkommens können die Form einer Empfehlung haben; Empfehlungen werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen;
b) Änderungen des Übereinkommens vorschlagen und nach Artikel 20 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c) die innerstaatlichen Stellen, die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 wahrnehmen, beraten und unterstützen sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen fördern.
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