(1) Die Vertragsparteien unterstützen durch Stellen, die unter anderem die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen, die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten.
(2) Diese Aufgaben sind,
a) Vorschläge zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Kinderrechten zu machen;
b) Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Ausübung von Kinderrechten abzugeben;
c) den Medien, der Öffentlichkeit sowie Personen und Stellen, die mit Fragen in bezug auf Kinder befaßt sind, allgemeine Auskünfte über die Ausübung von Kinderrechten zu geben;
d) die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen sachdienliche Auskünfte zu geben.
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