Zusätzlich zum Voranstehenden haben die Vertragsparteien folgende Bestimmungen, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen, vereinbart:
Artikel 3 (3) hindert eine Vertragspartei nicht daran, bestimmten Gruppen eigener Investoren in begrenztem Maße Anreize zur Förderung der Schaffung heimischer Industriebetriebe, insbesondere Klein- und Mittelbetriebe, zu gewähren. Der Grundsatz der Meistbegünstigung ist im Falle ausländischer Beteiligung an derartigen Investitionen zu beachten. Jede Vertragspartei stimmt zu, die andere Vertragspartei von derartigen Anreizen im Fall ihrer Anwendung in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Anwendung wirkt sich nicht negativ auf die Rechte aus, die zum Zeitpunkt der Anwendung bereits in Bezug auf eine Investition oder einen Investor der anderen Vertragspartei erwachsen sind.
Es wird davon ausgegangen, dass die Republik Namibia von einem Investor verlangen kann, sie vorher über den Fälligkeitszeitplan eines Darlehens zu informieren; in diesem Fall wird der Transfer von Zahlungen wie in einem derartigen Zeitplan vorgesehen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 (1) garantiert.
GESCHEHEN zu Windhoek, am 28. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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