(1) Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.
(2) Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.
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