Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben erforderlich ist und erteilen insbesondere jede Auskunft über:
- Handlungen die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
- neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
- Transportmittel hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden.
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