(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Staatliche Zolldienst der Republik Aserbaidschan für Zwecke dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren.
(2) Die Vertragsparteien können zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3) Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
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