(1) Jede Auskunft unter diesem Abkommen ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt sowohl den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch den entsprechenden Schutz nach den für die Behörden der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
(3) Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskunft darf nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden.
(4) Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollverstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.
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