(1) Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
(2) Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung Kontakt auf um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchende Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Umständen geleistet werden kann.
(3) Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) Soferne einem Amtshilfeersuchen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird, sind die Gründe für die Verweigerung oder die Aufschiebung unverzüglich mitzuteilen.
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