(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die unter dieses Abkommen fallen, an im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Personen zu bewirken.
(2) Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der Vertragspartei, der die ersuchte Behörde angehört, beizufügen.
(3) Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die auch das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.
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