D) Aufteilung der Energie unter den Vertragsstaaten
1. Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:
a) bei Grenzgewässern, bei denen die Staatsgrenze im Gewässer verläuft, zu gleichen Teilen;
b) bei den übrigen Gewässerstrecken entsprechend ihrem Anteil an den nutzbaren Wassermengen und den Gefällen (Fallhöhen).
2. Jeder Vertragsstaat enthält sich jeglicher Einflussnahme auf die Verfügung über die dem anderen Vertragsstaat gemäss Absatz 1 zukommende elektrische Energie.
3. Die einem Vertragsstaat zukommende elektrische Energie, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates erzeugt wird, ist von Seiten des anderen Vertragsstaates von allen Gebühren und Abgaben sowie allen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen befreit. Sie wird dem anspruchsberechtigten Vertragsstaat grundsätzlich an der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verfügung gestellt. Unberührt bleiben die Besteuerung nach Artikel 18 und die Erhebung von Abgaben auf der Nutzung des Wassers.
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