I) Erledigung von Streitigkeiten
Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates entsprechende Gespräche aufnehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise