BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)Art. 33

Art. 33

In Kraft seit 01. August 2008
Up-to-date

Bei Missbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.

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