1. Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.
2. Der Grenzübertrittsausweis ist von der ausstellenden Behörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
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