1. Ausser den in den Artikeln 8 und 27 genannten Organen darf die auf dem jeweils anderen Staatsgebiet gelegenen Bau- und Werkzonen nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis mitführt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- und Werkzonen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Anlagen und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
2. Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise