1. Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
a) Baustoffe,
b) Materialien zur Bepflanzung und Begrünung,
c) Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände,
d) Land- und Wasserfahrzeuge,
e) Betriebsstoffe zu unter c und d genannten Waren.
2. Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung von den Anlagen dienenden Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie von Wohngebäuden und Werksiedlungen für Betriebsangehörige verwendet werden, sofern diese Baulichkeiten in örtlichem Zusammenhang mit den Anlagen stehen.
3. Die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
4. Sicherheiten werden nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur vom Berechtigten im Sinne von Artikel 25 beansprucht werden.
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