A) Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens sind:
| Grenzgewässer: | die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze |
| Anlagen: | die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen |
| Berechtigung: | das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen |
| Berechtigter: | der Inhaber der Berechtigung |
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