Verantwortliche und Geschäftsordnung
(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
(3) Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Verbindungsbüros.
(4) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.
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