1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäß den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten.
2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.
3. Für Schiffe gemäß Absatz 2, die ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt ist.
4. Bei Einführung neuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.
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