1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,
a) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder
b) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können.
Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich bekannt gegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.
2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter Beachtung der in der beigefügten Verordnung aufgeführten Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen, deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.
3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird:
a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;
b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.
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