Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen und in französischer Sprache für die beigefügte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen für das eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.
Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.
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