1. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern.
Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation übermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekannt gegeben haben.
2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.
3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschläge zu unterbreiten, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen.
4. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa veranlasst, dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschläge übermittelt wird.
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