1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
3. Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur Annahme vorgelegt wird, tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.
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