1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.
2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, können von den streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.
3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.
4. Der Schiedsspruch des oder der gemäß Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien verbindlich.
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