1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.
3. a) Außerdem kann jeder Staat bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte Binnenwasserstraßen in seinem Gebiet nicht gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraßennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär auf den genannten Binnenwasserstraßen unwirksam.
b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die unter das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens einem völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während der endgültigen Unterzeichnung des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.
4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 3 a) oder 3 b) abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz 3 a) oder 3 b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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