1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise