1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.
2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.
3. Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung, solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit der ihr gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist.
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