(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.
(3) Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Maßnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.
(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichischschweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, außer Kraft treten.
(5) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt außer Kraft:
a) die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Nofels/Ruggell 3 ),
b) die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Tosters/Mauren 4 ),
c) die Vereinbarung vom 30. März, 7. April und 23. Juni 1993 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen für den Güterverkehr am Straßengrenzübergang Tisis/Schaanwald 5 3).
Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.
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3 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2000.
4 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/2000.
5 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1993.
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