(1) An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benutzten Anlagen und Räume und zwar
- einen Abschnitt der Landesstraße L 61 von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Abfertigungsgebäude einschließlich des Amtsplatzes,
- die im Bereich des Abfertigungsgebäudes errichteten Parkplätze,
- den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
b) die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen und auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.
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