(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
- einen Abschnitt der Noflerstraße von 115 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Hasabach in Richtung Ruggell,
- je einen zwei Meter breiten, die beiden Zollgebäude umgebenden, Grundstückstreifen,
- die im Bereich der Abfertigungsgebäude errichteten Parkplätze;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene, südöstlich der Noflerstraße gelegene, Abfertigungsgebäude.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise