(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze im Interesse einer beschleunigten Grenzabfertigung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Kraftwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zwischen allen an der Grenzabfertigung beteiligten Behörden eine enge Zusammenarbeit gepflogen wird sowie innerhalb der in den Artikel 2 bis 5 definierten Zonen sämtliche Maßnahmen zu einer zügigen Grenzabfertigung ergriffen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.
(3) Die Bediensteten der Vertragsstaaten an den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten sind zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
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