BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Artikel IV (Anm.: richtig: Artikel VI)

Art. 6 Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins

1. Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.

2. Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.

3. In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.

Artikel VII

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins

Das vorliegende Zusatzprotokoll tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer dieses Zusatzprotokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als wären seine Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst; sie haben das Zusatzprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übersendet.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004.