Art. 8 — Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
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(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend “EEF-Ausschuss” genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen:
Mitgliedstaat | Stimmenzahl EU-27 |
Belgien | 35 |
Bulgarien * | [1] |
Tschechische Republik | 5 |
Dänemark | 20 |
Deutschland | 205 |
Estland | 1 |
Griechenland | 15 |
Spanien | 79 |
Frankreich | 196 |
Irland | 9 |
Italien | 129 |
Zypern | 1 |
Lettland | 1 |
Litauen | 1 |
Luxemburg | 3 |
Ungarn | 6 |
Malta | 1 |
Niederlande | 49 |
Österreich | 24 |
Polen | 13 |
Portugal | 12 |
Rumänien * | [4] |
Slowenien | 2 |
Slowakei | 2 |
Finnland | 15 |
Schweden | 27 |
Vereinigtes Königreich | 148 |
EU-25 insges. | 999 |
EU-27 insges. | [1004] |
____________________
* Geschätzte Stimmenzahl.
(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.
(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.
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