BundesrechtInternationale VerträgeFinanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-PartnerschaftsabkommensArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date

(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend “EEF-Ausschuss” genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen:

Mitgliedstaat Stimmenzahl EU-27
Belgien 35
Bulgarien * [1]
Tschechische Republik 5
Dänemark 20
Deutschland 205
Estland 1
Griechenland 15
Spanien 79
Frankreich 196
Irland 9
Italien 129
Zypern 1
Lettland 1
Litauen 1
Luxemburg 3
Ungarn 6
Malta 1
Niederlande 49
Österreich 24
Polen 13
Portugal 12
Rumänien * [4]
Slowenien 2
Slowakei 2
Finnland 15
Schweden 27
Vereinigtes Königreich 148
EU-25 insges. 999
EU-27 insges. [1004]

____________________

* Geschätzte Stimmenzahl.

(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.

(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.

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