(1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor dem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.
(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden
(3) Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat, der mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.
(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.
(5) Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genannten Jahre folgt
(6) Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.
Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.
(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise