(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen von EEFs, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.
(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.
(4) Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.
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